Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschwerdegegne- rin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. Juli 2026 BEK 2026 108 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkursbegehren (Rechtzeitigkeit Begründungsgesuch) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juli 2026, ZES 2026 125);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Verfügung des Ein- zelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Juli 2026 mit Schreiben datierend vom 12. Juli 2026 zurückzog (KG-act. 5), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschwerdegegne- rin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 20. Juli 2026 amu